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Neuerungen kurz zusammengefasst:
1. Innergemeinschaftliche Warenlieferung –Antwort 117 vom 23.04.2020
2. Klarstellung zum Steuerguthaben – Mieten März 2020
3. Absetzbarkeit – Kauf von Schutzmasken
4. Prüfung der Absichtserklärung im Steuerpostfach („cassetto fiscale“)
5. Gewährung von Preisnachlässen – Ausstellung von Gutschriften
6. Einkommensteuererklärung Modell 730/2020 (Jahr 2019) – Fälligkeit
7. Aktive latente Steuern – Umwandlung Steuerguthaben

1. Innergemeinschaftliche Warenlieferung – Antwort 117 vom 23.03.2020

Mit 1. Januar 2020 sind wichtige Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer und des innergemeinschaftlichen Leistungsaustausches in Kraft getreten, welche durch zwei EU-Richtlinien eingeführt worden sind (Richtlinien Nr. 2018/1910/EU und Nr. 2018/1912/EU). Die einzelnen Mitgliedsstaaten müssen jene EU-Richtlinien in ein nationales Gesetz umwandeln. Auch wenn dies in Italien noch nicht eingetroffen ist, sind die Änderungen grundsätzlich anzuwenden (insbesondere, wenn es zugunsten der Steuerpflichtigen ist).
Da die Neuigkeiten in Bezug auf den Nachweis der Beförderung oder Versendung der Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat direkt in der Durchführungsverordnung (Nr. 282/2011) eingefügt wurden, ist keine Umsetzung erforderlich und die Änderungen sind unmittelbar in den einzelnen Mitgliedstaaten anzuwenden.
Um die innergemeinschaftliche Warenlieferung nachweisen zu können, sind umfangreiche Dokumente nötig. In diesem Zusammenhang unterscheidet man zwischen der Beförderung oder Versendung durch den Lieferer und der Beförderung oder Versendung durch den Erwerber oder Abnehmer.
Mit der Antwort Nr. 117 vom 23. April 2020 auf eine von einem Unternehmen gestellte Anfrage („Interpello“) hat sich das italienische Finanzamt in Bezug auf die nötigen Dokumente für den Nachweis der innergemeinschaftlichen Warenlieferung geäußert. Im behandelten Fall stellt der Antragssteller die Waren dem Kunden in seinem Warenlager zur Verfügung („franco magazzino“) und diese werden anschließend vom Kunden oder von einem durch Ihn beauftragen Transportunternehmen abgeholt und in einen anderen Mitgliedsstaat geliefert.
Die laut EU-Richtlinien vorgesehen Unterlagen hinsichtlich des Nachweises für die Lieferung, sind für den Verkäufer vor allem bei der Vertragsformel ab Werk (die Ware wird dem Erwerber im Warenlager des Verkäufers zu Verfügung gestellt) schwierig bzw. unmöglich einzuholen.
In der Auskunft listet der Antragssteller folgende Unterlagen und Nachweise auf und möchte von Seiten des Finanzamtes wissen ob diese für den Nachweis der innergemeinschaftlichen Warenlieferung ausreichen:

• CMR-Frachtbrief, welcher vom Transportunternehmen für die Warenübernahme und vom Kunden als Empfangsbestätigung unterzeichnet wird. Falls die Unterschrift des Kunden fehlen sollte, wird der Erhalt der Waren durch eine getrennte Empfangsbestätigung des Kunden ergänzt;
• Bankunterlagen über die Bezahlung
• Gelangensbestätigung von Seiten des Kunden mit welcher bestätig wird, dass die Waren im Bestimmungsland angekommen sind;
• die Intrastat-Meldung.

Mit der Antwort Nr. 117 teilt das Finanzamt den Lösungsvorschlag des Antragsstellers und verweist zusätzlich noch auf die in der Antwort 100 vom 8. April 2019 veröffentlichten Aussagen. In diesem Fall ist das Finanzamt bereits zum Schluss gekommen, dass die vom Antragsteller angeführten Unterlagen als Nachweis der Beförderung der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat ausreichend sind, obwohl diese nicht vollständig mit den Unterlagen in der EU-Verordnung übereinstimmten.

2. Klarstellung zum Steuerguthaben – Mieten März 2020

Unternehmen, welche von der Zwangsschließung Ihrer Betriebe betroffen sind, wird bekanntlich ein Steuerguthaben von 60% der bezahlten Miete des Monats März gewährt. Bei den Immobilien muss es sich um eine Immobilieneinheit der Katasterkategorie C/1 handeln und es muss ein gültiger Mietvertrag bestehen.
Mit der Veröffentlichung des Rundschreibens Nr. 11 vom 6. Mai 2020 hat das Finanzamt in Bezug auf das Steuerguthaben für den Monat März 2020 folgendes klargestellt:

• sofern die Mietnebenkosten als einheitlicher Posten mit der Miete vereinbart wurden und sich dieser Umstand aus dem Vertrag ergibt, wird davon ausgegangen, dass die Mietnebenkosten auch zur Bestimmung des Betrags beitragen können, auf dessen Grundlage das Steuerguthaben berechnet wird;
• falls der Mietvertrag neben dem Geschäft (C/1) auch die Nutzung eins Nebengebäudes (C/3) beinhaltet, kann das Steuerguthaben auf beide bzw. auf dem gesamten Mietzins berechnet werden

3. Absetzbarkeit – Kauf von Schutzmasken

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) des italienischen Einkommensteuergesetzes TUIR (Nr. 917 von 1986) ist es möglich einen Betrag von in Höhe von 19% der Gesundheitskosten für den Teil, der 129,11 Euro übersteigt, von der Bruttosteuer abzuziehen. Für die Ermittlung der absetzbaren Gesundheitskosten sollte auf die Bestimmungen des Gesundheitsministeriums verwiesen werden.
Das Finanzamt weist zunächst darauf hin, dass die Masken nur dann absetzbar sind, wenn sie als Medizinprodukte eingestuft werden können. Allerdings gilt der allgemeine Grundsatz (Rundschreiben Nr. 13/E vom 31 Mai 2019), dass es für die Absetzbarkeit der Kosten eines Medizinprodukts erforderlich ist, dass aus der Steuerbescheinigung (Quittung oder Rechnung) die Beschreibung des gekauften Produkts und die Person, die die Kosten trägt, eindeutig hervorgeht. Steuerbescheinigungen, in denen lediglich der Hinweis „Medizinprodukt“ angegeben wird, können nicht als gültiger Nachweis für die steuerliche Absetzbarkeit des Produktes betrachtet werden.
Insbesondere sind die Kosten für den Kauf von Masken absetzbar, wenn der Spesenbeleg (Quittung oder Rechnung) den Code „AD (Ausgaben im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Anmietung von Medizinprodukten mit CE-Kennzeichnung)“ enthält, der die Übertragung der Ausgaben für Medizinprodukte an das Gesundheitssystem („sistema tessera sanitaria“) bescheinigt. In diesem Fall ist es nicht notwendig, dass auch die CE-Kennzeichnung oder die Konformität mit europäischen Richtlinien ausgewiesen wird.
Unter Angabe von bestimmten Informationen kann über folgenden Link überprüft werden, ob eine bestimmte Schutzmaske die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit aufweist: http://www.salute.gov.it/interrogazioneDispositivi/RicercaDispositiviServlet?action=ACTION_MASCHERA

4. Prüfung der Absichtserklärung im Steuerpostfach („cassetto fiscale“)

Die gewohnheitsmäßigen Exporteure, welche im Rahmen eines bestimmten Plafonds von ihren Lieferanten Gegenstände und Leistungen ohne Mehrwertsteuer erwerben möchten, müssen diesbezüglich eine sog. Absichtserklärung („dichiarazione di intento“) dem Finanzamt übermitteln. Ab dem 01.01.2020 sind in Bezug auf die Absichtserklärung folgende Vereinfachungen eingeführt wurden:

• die Absichtserklärung wird im Steuerpostfach des Lieferanten bereitgestellt und demzufolge muss der sog. Exporteur diese nicht mehr zwingend seinem Lieferanten übermitteln
• die Absichtserklärungen müssen nicht mehr fortlaufend nummeriert und in einem Register aufgezeichnet werden
• in der vom Lieferanten ausgestellte Rechnung muss die vom Finanzamt erteilte Protokollnummer der Absichtserklärung ausgewiesen werden.

Seit 2. März 2020 stellt das Finanzamt die von den gewohnheitsmäßigen Exporteuren telematisch übermittelten Absichtserklärungen im Steuerpostfach der Lieferanten bereit. Nichtdestotrotz übermitteln viele Exporteure immer noch eine Kopie der Erklärung an den jeweiligen Lieferanten, um diesen über den Erwerb ohne MwSt. vorab schon zu informieren. In diesem Fall muss der Lieferant aber mit der Ausstellung der Rechnung ohne MwSt. abwarten bis das Finanzamt die diesbezügliche Absichtserklärung im persönlichen Steuerpostfach bereitgestellt hat.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Lieferant nicht mehr wie bisher die Protokollnummer der erhaltenen Absichtserklärungen prüft, sondern die in seinem Steuerpostfach bereitgestellten Erklärungen ausdruckt und aufbewahrt.

5. Gewährung von Preisnachlässen – Ausstellung von Gutschriften

Durch die Coronakrise und deren negativen wirtschaftlichen Auswirkungen können Lieferanten Anfragen einer Preisreduzierung von ausgestellten und nicht bezahlten Rechnungen auf gelieferte Waren und erbrachte Leistungen von Ihren Kunden erhalten. Im Falle der Zustimmung von Seiten des Lieferanten kann aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht eine Gutschrift an den Kunden ausgestellt werden. Damit auf der Gutschrift die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden kann, muss zwischen dem Lieferanten und dem Kunden eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden. Folgende Vorgehensweise sollte eingehalten werden:
• Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden bzgl. der Preisreduzierung und der daraus verminderten Zahlung mit Angabe der diesbezüglichen Berechnungsmodalitäten; z.B. prozentueller Pauschalrabatt berechnet auf die Verkaufssumme
• Ausstellung der Gutschrift von Seiten des Lieferanten mit Ausweis der Mehrwertsteuer und einer korrekten Rechnungsbeschreibung; z.B. „bedingungsloser Pauschalrabatt in Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise in Bezug auf die ausgestellten Rechnungen im Zeitraum von …. bis …. oder auf die Rechnungen vom …. (Angabe der Rechnungsnummer und Datum).

6. Einkommensteuererklärung Modell 730/2020 (Jahr 2019) – Fälligkeit

Der Termin für die Abfassung der Einkommensteuererklärung Modell 730/2020 (in Bezug auf das Jahr 2019) wurde aufgrund der anhaltenden Coronakrise auf den 30. September 2020 verschoben. Seit dem 5. Mai 2020 ist es möglich durch seinen persönlichen Fiscoonline Zugang auf die vorausgefüllte Steuererklärung („dichiarazione precompilata“) zuzugreifen. Ab dem 14. Mai wird es möglich sein die vorausgefüllte Steuererklärung mit oder ohne Änderungen an das Finanzamt zu übermitteln.

7. Aktive latente Steuern – Umwandlung Steuerguthaben

Die Bestimmung zur Umwandlung von aktiven latenten Steuern, welche aus Steuerverlusten der Vorjahre resultieren, sowie von Überschüssen der Eigenkapitalförderung ACE in ein Steuerguthaben ist sehr komplex und wird voraussichtlich nur von Banken oder größeren Unternehmen (Kapitalgesellschaften) in Anspruch genommen. Die Begünstigung betrifft grundsätzlich nur Kapitalgesellschaften, welche bis spätestens zum 31/12/2020 notleidende Forderungen an Dritte abtreten. Als notleidende Forderungen gelten Forderungen aus Lieferungen, aus Leistungen und aus Finanzierungsgeschäften, welche seit mehr als 90 Tagen fällig sind und vom Schuldner nicht bedient worden sind. Die Höhe der abgetretenen Forderungen dient zur Berechnung der Schwelle für die Umwandlung der aktiven latenten Steuern. Das Limit für die Umwandlung ist 20% des Nominalwertes der abgetretenen Forderungen. Das Steuerguthaben, welches durch die Umwandlung der aktiven latenten Steuern entstanden ist, kann mit Steuern und Sozialabgaben verrechnet werden. Der Verwendungszeitpunkt ist nicht klar formuliert, man geht jedoch davon aus, dass die Verrechnung bereits im Jahr 2020 erfolgen kann. Der entsprechende Steuercode, welcher bei der Verrechnung im Zahlungsformular F24 anzugeben ist, wurde von Seiten des Finanzamtes noch nicht veröffentlicht.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, können sie sich jederzeit gerne bei uns melden.

Mit den besten Grüßen

Michael Vaia & Gabriel Maurer

Download Rundschreiben 02-2020

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