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Neuerungen kurz zusammengefasst:
1. Änderung Steuerguthaben für Werbemaßnahmen („Bonus pubblicità“)
2. Kein Aufschub für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen
3. Absetzbarkeit Spenden von Privatpersonen und nicht gewerblichen Körperschaften
4. Abzugsfähigkeit Spenden von Unternehmen
5. Steuerguthaben – Mieten März 2020
6. Reduzierung Eigenkapital durch Verluste von Kapitalgesellschaften
7. Prämie für lohnabhängige Arbeitnehmer
8. Versendung der einheitlichen Bescheinigung CU
9. Aussetzung der Rangrückstellung bei Gesellschafterfinanzierungen
10. Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020
11. Steuerguthaben für die Desinfizierung am Arbeitsplatz
12. Land Südtirol – Maßnahmen in der Coronakrise

Mit den Gesetzesdekreten „Decreto Cura Italia“ und „Decreto Liquidità“ hat der italienische Gesetzgeber zahlreiche Neuerungen in Zeiten der Coronakrise eingeführt. Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und Bestimmungen.

1. Änderung Steuerguthaben für Werbemaßnahmen („Bonus pubblicità“)

Das Steuerguthaben für Werbemaßnahmen gilt für Unternehmen, Freiberufler und nicht gewerbliche Körperschaften. In Bezug auf das Jahr 2020 wurden die Bestimmungen des Steuerguthabens für Werbemaßnahmen geändert, und zwar:
• die Bemessungsrundlage für die Berechnung wurde erweitert;
• die Höhe des Steuerguthabens wurde vermindert;
• die Fristen für die Abgabe der Anträge wurden aufgeschoben.
Die Höhe des Steuerguthabens wurde von 75% auf 30% vermindert. Da sich jedoch auch die Berechnungsmethode geändert hat und nicht mehr die Zuwachsmethode gilt, welche Bezug auf die Vorjahreskosten nimmt, sondern nun auf die tatsächlichen Kosten abgestellt wird, führt dies zu einer Erhöhung des Steuerguthabens. Um dies zu veranschaulichen eine kleines Rechenbeispiel.
a) Werbekosten 2019: 10.000 Euro
b) Werbekosten (voraussichtlich) 2020: 12.000 Euro
c) Zuwachs von 2019 auf 2020: 2.000
Somit würde mittels Zuwachsmethode ein Steuerguthaben von 1.500,00 anfallen (75% von 2.000,00 Euro). Hingegen mit der neuen Berechnungsmethode fällt ein Steuerguthaben i.H.v. 3.600,00 Euro an (30% von 12.000,00 Euro). Die förderbaren Ausgaben bleiben hingegen unverändert.
Bei den Werbemaßnahmen muss es sich um Werbung in Zeitungen und Zeitschriften, sowie bei lokalen Radiostationen und Fernsehstationen handeln. Die lokalen Radioanstalten und die Fernsehstationen müssen im Verzeichnis der Kommunikations- und Werbeeinrichtungen (ROC) eingetragen sein. Die Zeitungen und Zeitschriften müssen hingegen im vorgenannten ROC Verzeichnis oder in einem getrennten Verzeichnis beim zuständigen Gerichtsstand eingetragen sein. Nur reine Werbekosten fallen unter das Steuerguthaben. Somit sind die sonstigen Kosten, wie Vermittlungs- und sonstige Nebenkosten von der Förderung ausgeschlossen.
Die Anträge in Bezug auf die Vormerkungen des Steuerguthabens für das Jahr 2020, können im Zeitraum vom 1. September 2020 bis 30. September 2020 telematisch über das Finanzamt eingereicht werden. Die Erklärung über die tatsächlich getätigten Werbeinvestitionen muss dann bis zum 31. Jänner 2021 versendet werden.
Je nach Höhe der zugewiesenen Finanzmittel erfolgt dann die Zuweisung an die verschiedenen Antragssteller. Reichen die vom Staat vorgesehenen Finanzmittel nicht aus, um allen Antragssteller das beantragte Steuerguthaben zu gewähren, wird der zur Verfügung stehende Betrag proportional auf alle Antragssteller aufgeteilt.

2. Kein Aufschub für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen

Durch die Gesetzesdekrete „Decreto Cura Italia“ und „Decreto Liquidità“ wurden zahlreiche Steuerfristen und Steuerzahlungen aufgeschoben. Die verschiedenen festgelegten Aufschübe betreffen jedoch nicht die Ausstellung und Versendung von elektronischen Rechnungen. Das Finanzamt hat im Rundschreiben Nr. 8/E vom 3. April 2020 diesbezüglich Stellung bezogen. Nach Auslegung des Finanzamtes gibt es keinen Aufschub für die elektronische Rechnungsstellung und die Ausstellung muss nach den bisher geltenden Vorschriften durchgeführt werden.

3. Absetzbarkeit Spenden von Privatpersonen und nicht gewerblichen Körperschaften

Privatpersonen und nicht gewerblichen Körperschaften steht ein Absetzbetrag in der Höhe von 30% für getätigte Spenden in Geld oder Sachwerten an Institutionen zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die verschiedenen Institutionen das gespendete Geld bzw. die Sachwerte im Kampf gegen das Coronavirus eingesetzt werden.
Bei den begünstigten Institutionen handelt es sich um den Staat, die Regionen, die Provinzen, die sonstigen lokale oder öffentliche Körperschaften sowie um Stiftungen o Vereinigungen ohne Gewinnabsicht. Der höchstzulässige Absetzbetrag beträgt 30.000,00 Euro und gilt für das Jahr 2020.

4. Abzugsfähigkeit Spenden von Unternehmen

Auch die Unternehmen können die getätigten Spenden in Geld oder Sachwerten steuerlich geltend machen. In diesem Fall listet das Gesetzesdekret keine Begünstigten der Spenden auf. Es ist jedoch anzunehmen, dass es sich hierbei um dieselben Institutionen wie bei den Privatpersonen und nicht gewerblichen Körperschaften handelt: Staat, Regionen, Provinzen, sonstige lokale oder öffentliche Körperschaften und Stiftungen und Vereinigungen ohne Gewinnabsicht.
Die von Unternehmen im Jahr 2020 getätigten Spenden, können von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden. Die Spenden in Sachwerten stellen keine unternehmensfremde Verwendung dar. Die getätigten Spenden können zudem von der Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Gewerbesteuer abgezogen werden.

5. Steuerguthaben – Mieten März 2020

Unternehmen, welche von der Zwangsschließung Ihrer Betriebe betroffen sind, erhalten ein Steuerguthaben von 60% der bezahlten Miete des Monats März. Das Steuerguthaben kann ausschließlich mittels F24 Zahlungsformular mit anderen Steuern und Beiträgen verrechnet werden.
Bei den Immobilien muss es sich um eine Immobilieneinheit der Katasterkategorie C/1 handeln und es muss ein gültiger Mietvertrag bestehen. Sollte die gemietete Immobilieneinheit nicht in der Kategorie C/1 eingetragen sein, haben Unternehmen kein Anrecht auf das Steuerguthaben.

6. Reduzierung Eigenkapital durch Verluste von Kapitalgesellschaften

Durch die derzeitige Coronakrise werden voraussichtlich zahlreiche Unternehmen das Geschäftsjahr 2020 mit einem Verlust abschließen. Gemäß
des ital. Zivilgesetzbuches, können in Bezug auf Kapitalgesellschaften beim Ausweis von Verlusten folgende Sachverhalte auftreten;
• Sofern sich das Gesellschaftskapital aufgrund von Verlusten nicht um mehr als ein Drittel verringert hat, kann der Verlust ohne zeitliche Limits vorgetragen werden.
• Sofern sich das Kapital aufgrund von Verlusten um mehr als ein Drittel verringert hat (ohne dabei aber das vorgeschriebene Mindestkapital zu unterschreiten), haben das Verwaltungsorgan, und bei Untätigkeit der Aufsichtsrat (falls vorhanden), unverzüglich die Gesellschafterversammlung einzuberufen, um die Gesellschafter darüber zu informieren und um die zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen. Es braucht einen entsprechenden Bericht des Verwaltungsorgans und eine Stellungnahme des Überwachungsrates.
• Sofern der Verlust mehr als ein Drittel des Kapitals ausmacht und der gesetzliche Mindestbetrag des Gesellschaftskapitals unterschritten wird, muss unverzüglich die Gesellschafterversammlung einberufen werden, um das Gesellschaftskapital um den Betrag der Verluste herabzusetzen und gleichzeitig wieder auf die gesetzliche Mindesthöhe aufzustocken oder um die Umwandlung in eine Personengesellschaft oder um die Auflösung zu beschließen.

Die obgenannten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, welche die obligatorischen Maßnahmen beim Auftreten von Verlusten regeln, sind für den Zeitraum vom 9. April bis 31. Dezember 2020 ausgesetzt und finden somit nicht Anwendung.

7. Prämie für lohnabhängige Arbeitnehmer

Art. 63 des Gesetzesdekretes „Cura Italia“ sieht für lohnabhängige Arbeitnehmer, die im März 2020 trotz der Coronavirus-Notlage am Firmensitz gearbeitet haben, eine Prämie von 100,00 Euro vor.
Die Prämie:
• steht Personen zu, welche Einkünfte aus unselbständiger Arbeit beziehen und deren Einkünfte in Bezug auf das Jahr 2019 weniger als 40.000,00 Euro betrugen;
• wird im Verhältnis zu den im Monat März 2020 effektiv am Arbeitssitz geleisteten Arbeitstagen berechnet;
• wird mit dem Lohnstreifen April (oder spätestens innerhalb des Steuerausgleiches) ausbezahlt und ist für den Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei;
• muss nicht beim Arbeitgeber beantragt werden, sondern die Auszahlung erfolgt automatisch.

8. Versendung der einheitlichen Bescheinigung CU

Mit Art. 22 des Gesetzesdekretes „Decreto Liquidità“ wurde die Frist, innerhalb welcher die Steuersubstitute die einheitlichen Bescheinigungen, welche für die Erstellung der vorgefertigten Steuererklärungen für das Jahr 2019 (Vordrucke 730/2020 und REDDITI PF 2020) erforderlich sind, vom 31. März auf den 30. April 2020 aufgeschoben.
Für die einheitlichen Bescheinigungen, welche nicht für die Erstellung der vorgefertigten Steuererklärungen erforderlich sind, bleibt dagegen die Fälligkeit zum 31.10.2020 aufrecht.

9. Aussetzung der Rangrückstellung bei Gesellschafterfinanzierungen

Der Artikel 2467 des italienischen Zivilgesetzbuches regelt die sogenannte Rangrückstellung der von Gesellschaftern gewährten Finanzierungen gegenüber Forderungen anderer Gläubiger. Die Bestimmung sieht vor, dass unter bestimmten Umständen Finanzierungen, die von Gesellschaftern gewährt wurden, von der Gesellschaft erst dann zurückgezahlt werden können, wenn die anderen Gläubiger der Gesellschaft befriedigt wurden. Zudem sieht die Bestimmung vor, dass bereits erfolgte Rückzahlungen an den Gesellschafter unter bestimmten Umständen sogar rückgängig gemacht werden müssen.
Art. 8 des Gesetzesdekretes „Decreto Liquidità“ legt fest, dass für Gesellschafterfinanzierungen die zwischen dem 9 April 2020 und 31. Dezember 2020 an italienische Unternehmen gewährt werden, der Artikel 2467 und 2497-quinquies des italienischen Zivilgesetzbusches keine Anwendung finden. Folglich werden die bis zum 31.12.2020 gewährten Gesellschafterfinanzierungen nicht der üblich vorgesehenen Rangrückstellung unterworfen.

10. Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020

Unternehmen und Freiberufler, deren Umsatz im Jahr 2020 durch die Coronakrise im Vergleich zu 2019 rückläufig ist, werden die Steuervorauszahlungen in Bezug auf das Jahr 2020 nicht auf Grundlage des Jahres 2019 sondern auf die erwartete Steuerschuld für 2020 berechnen.
Bei der Berechnung auf Grundlage der für 2020 erwarteten Steuerschuld, dürfen die Steuervorauszahlungen im Nachhinein nicht weniger als 100 Prozent der tatsächlichen Steuerschuld für das Jahr 2020 betragen. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, fällt für den Differenzbetrag eine Verwaltungsstrafe von 30 Prozent an. Durch die Anwendung der freiwilligen Berichtigung, kann die Verwaltungsstrafe bedeutend reduziert werden.
Die in Art. 20 des Gesetzesdekretes „Decreto Liquidità“ vorgesehene Bestimmung sieht vor, dass weder Verwaltungsstrafen noch Zinsen berechnet werden, sofern die getätigten Steuervorauszahlungen mindestens 80% der effektiven Steuerschuld für das Jahr 2020 betragen.

11. Steuerguthaben für die Desinfizierung am Arbeitsplatz

Mit dem Art. 30 des Gesetzesdekrets „Decreto Liquidità“ wurde das Steuerguthaben in Bezug auf die Desinfizierung am Arbeitsplatz zu Gunsten von Unternehmern und Freiberuflern erweitert. Somit fallen nun auch folgende Ausgaben unter das Steuerguthaben:

• Handreinigungs- und Desinfektionsmittel;
• Kauf von individueller Schutzkleidung (Handschuhe, Visiere, Brillen und Masken FFP2 FFP3);
• Kauf und die Installation von sonstigen Schutzeinrichtungen, sofern diese die Mitarbeiter vor Ansteckungen schützen

Das Guthaben steht den Unternehmern und Freiberuflern in einem Ausmaß von 50% der Aufwendungen für die Desinfizierung der Arbeitsräume und Kleidung, bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,00 Euro, zu. Insgesamt wurden für dieses Steuerguthaben 50 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen werden demnächst durch eine Verordnung erlassen.

12. Land Südtirol – Maßnahmen in der Coronakrise

Auch das Land Südtirol hat zahlreiche Maßnahmen in der Coronakrise beschlossen und veröffentlicht. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind auf folgender Website abrufbar https://neustart.provinz.bz.it/.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen habe, können Sie sich jederzeit gerne bei uns melden.

Mit den besten Grüßen

Michael Vaia & Gabriel Maurer

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