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Neuerungen kurz zusammengefasst:

1. Sonderabschreibung: Hinweis auf den Rechnungen
2. Abberufung der Abschlussprüfer nicht möglich
3. Aussetzung der Abschreibungen für das Geschäftsjahr 2020
4. Befreiung der 1. Vorauszahlung IRAP 2020 wird auf die tatsächliche Steuerschuld 2020 anerkannt
5. Befreiung 2. IMU Rate für das Jahr 2020
6. Neue Verlustbeiträge für Unternehmen
7. Cashback – Rückvergütung für bargeldlose Zahlungsmittel
8. Gutschein für den Ankauf von Beförderungsmitteln
9. Verlängerung Steuerguthaben auf den Miet- und Pachtzins

1. Sonderabschreibung: Hinweis auf den Rechnungen

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 wurde die bisherige Sonderabschreibung in der Höhe von 130% und die sog. Hyperabschreibung von 270% durch ein Steuerguthaben von 6% (für Investitionen bis zu 2 Mio. Euro) bzw. 40% (für Investitionen bis zu 2,5 Mio. Euro) ersetzt. Das Steuerguthaben kann für neue Investitionen (auch mittels Leasingvertrag) ab dem 01.01.2020 angewandt werden. Die Investitionen müssen bis zum 31.12.2020 getätigt bzw. bis zum 30.06.2021 geliefert werden, sofern die nachweisliche Bestellung und Anzahlung von mindestens 20% bis innerhalb 31.12.2020 erfolgt.
Mit den Antworten 438 und 439 vom 5. Oktober 2020 hat nun das italienische Finanzamt folgendes geklärt:
• um den Steuerbonus verwenden zu können, muss auf der Rechnung der entsprechende Hinweis „Beni agevolabili ai sensi dell’articolo 1, commi 184-194, Legge 160 del 27.12.2019 oder Anlagegüter gemäß Artikel 1, Absätze 184-197, Gesetz 160 27.12.2019“ ausgewiesen sein. Falls dem nicht so ist, wird das Guthaben bei einer eventuellen Kontrolle vom Finanzamt aberkannt;
• in Bezug auf Rechnungen, die in Papierform ausgestellt wurden, kann der Hinweis vom Rechnungsempfänger auf dem Original jeder Rechnung (Anzahlung und Endabrechnung) mittels unveränderbarer Schrift, auch unter Verwendung eines eigens dafür vorgesehenen Stempels, angebracht werden;
• in Bezug auf die elektronischen Rechnungen gibt es folgenden zwei Möglichkeiten um die schon ausgestellten Rechnungen ohne Hinweis zu berichtigen:
 der Rechnungsempfänger druckt die Rechnung aus und bringt den Hinweis auf dem Ausdruck mit unveränderbarer Schrift an. Die Rechnung muss bis zur gesetzlich vorgesehenen Verjährung der entsprechenden Steuerperiode vom Rechnungsempfänger aufbewahrt werden
 der Rechnungsempfänger nimmt eine sog. Ergänzung der elektronischen Rechnungen vorm, fügt diese dem originalen File bei und bewahrt beide zusammen auf. Hierbei wird auf das im Rundschreiben Nr. 14/E vom 17.06.2019 vorgegebenen Verfahren hingewiesen. Wie im Rundschreiben Nr. 13/E von 2018 dargestellt, kann angesichts der Art des elektronischen XML Files, das grundsätzlich nicht verändert und daher nicht ergänzt werden kann, jede Integration der Rechnung mit der vom Finanzamt angegebenen Weise (Beschluss Nr. 46/E von 2017 und Rundschreiben Nr. 13/E von 2018) oder durch die Vorbereitung eines zusätzlichen Dokuments erfolgen. Diese wird der zu integrierenden Datei beigefügt und enthält sowohl die für die Integration erforderlichen Daten als auch deren Einzelheiten. Der Rechnungsempfänger kann auch auf den Ausdruck der Originalrechnung verzichten und das integrierte Dokument in elektronischer Form an das Finanzamt (SdI) senden. In diesem Fall könnte der Empfänger eventuelle Archivierungs- und Beratungskosten vermindern.

Das Finanzamt bestätigt mit den am 5. Oktober veröffentlichten Antworten einerseits, dass die Rechnung den nötigen Hinweis für die Anwendung des Steuerguthabens ausweisen muss und andererseits dass die Berichtigung in Bezug auf den fehlenden Hinweis im Nachhinein (bis zum Datum an dem die Kontrollen von Seiten des Finanzamtes begonnen haben) und unter den vorgegebenen Modalitäten vorgenommen werden kann.

2. Abberufung der Abschlussprüfer nicht möglich

Wie wir bereits in unserem Rundschreiben Nr. 4 erwähnt haben, wurde im Zuge der Umwandlung des Dekrets „Decreto Rilancio“ in ein Gesetz, unter anderem das zweite Mal ein zeitlicher Aufschub in Bezug auf die Ernennung eines Prüfungsorgans bzw. eines Abschlussprüfers vorgehsehen. Die kleineren GmbHs, die gemäß Art. 2477, Abs. 2, c), italienischen Zivilgesetzbuches, die vorgesehenen Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreiten, müssen ein Prüfungsorgan bzw. einen Abschlussprüfer nun mit der Genehmigung des Jahresabschlusses 2021 (also im Jahr 2022) ernennen. Durch die neue Frist sind nun die Jahre 2020 und 2021 für die Berechnung der Schwellen heranzuziehen.
Nach diesem weiteren Aufschub, ist mehrmals die Frage aufgetreten, ob Gesellschaften die die Überwachungsräte oder Prüfer innerhalb der gesetzlich vorgesehen Fristen ernannt haben, aufgrund der neuen Bestimmungen diese wieder abberufen oder eine einvernehmlichen Mandatsauflösung vornehmen können. Zu diesem Sachverhalt hat sich kürzlich das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen geäußert und eine Stellungnahme auf eine parlamentarische Anfrage (Nr. 3-01842 vom 15. Oktober 2020) veröffentlicht. Zeitgleich hat die nationale Stiftung der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater eine Studie offengelegt, in welcher auf den Aufschub der Abschlussprüfer eingegangen wird. Sowohl das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen als auch die Stiftung der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind der Ansicht, dass die bereits bestellten Abschlussprüfer aufgrund der neuen Bestimmungen nicht abberufen werden können, obwohl die Frist für diese Bestellung bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses 2021 aufgeschoben wurde. Da durch diese neue Bestimmung nur die Frist aufgeschoben wurde und demnach ein Enddatum für die Ernennung vorgesehen wird, stellt dies in Bezug auf die schon bestellten Abschlussprüfer keinen berechtigten Grund für die Abberufung („revoca per giusta causa“) dar.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die bereits ordnungsgemäß und nach den geltenden Bestimmungen bestellten Abschlussprüfer aufgrund dieses zeitlichen Aufschubes nicht abberufen werden können.

3. Aussetzung der Abschreibungen für das Geschäftsjahr 2020

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 104 vom 14. August 2020 „Decreto Agosto“ wurde unter anderem in Abweichung zum Artikel 2426 des italienischen Zivilgesetzbuches die wahlweise Aussetzung oder Reduzierung der Abschreibung für Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter vorgesehen. Hierbei können Unternehmen frei entscheiden, ob sie von dieser Bestimmung Gebrauch machen oder nicht. Der italienische Gesetzgeber möchte mir dieser Bestimmung die Eigenkapitalstruktur der Unternehmen stärken und zusätzliche Belastungen auf den Jahresabschluss 2020 vermeiden.
Nachstehend listen wir die wichtigsten Eckdaten dieser Bestimmung auf:

• Infolge der Aussetzung der Abschreibung würde sich die Abschreibedauer um ein Jahr nach hinten verschieben;
• Die Aussetzung kann auch nur bestimmte Anlagegüter betreffen und zudem kann auch nur ein bestimmter Anteil der Abschreibung ausgesetzt werden (z.B. 60%);
• Im Bilanzanhang sind die nicht erfolgte Abschreibung, die Begründung und die Auswirkung auf die Vermögenssituation und auf das Ergebnis anzugeben. Nachdem die sog. Mikrounternehmen keinen Bilanzanhang erstellen, müssen diese Informationen am Ende des Jahresabschlusses eingefügt werden;
• Der Betrag, der nicht berechneten Abschreibung muss einer nicht ausschüttbaren Rücklage zugewiesen werden. Sofern hierfür der Gewinn 2020 nicht ausreichen sollte, müssen andere zur Verfügung stehenden Rücklagen, die vorgetragenen Gewinne oder die zukünftigen Gewinne verwendet werden;
• Es kann für die Zwecke der Einkommensteuern und der Gewerbesteuer die Abschreibung trotzdem angesetzt bzw. steuerlich geltend gemacht werden, und zwar durch einen Minderungsposten bzw. Wegrechnung in der Steuererklärung. In diesem Fall sind die entsprechenden latenten Steuern zu berechnen und in der Bilanz einzubuchen.

Ob die Aussetzung auch bei Personalgesellschaften und Einzelunternehmen Anwendung findet, ist zurzeit noch unklar. Diesbezüglich werden in den nächsten Wochen Klarstellungen erwartet.

4. Befreiung der 1. Vorauszahlung IRAP 2020 wird auf die tatsächliche Steuerschuld 2020 anerkannt

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 34 vom 19. Mai 2020 „Decreto Rilancio“ hat der Gesetzgeber bekanntlich für Unternehmen und Selbständige, die im abgelaufenen Steuerjahr (Veranlagungszeitraum 2019 für jene Unternehmen deren Geschäftsjahr identisch zum Kalenderjahr ist) einen Umsatz von weniger als 250 Mio. Euro erwirtschaftet haben, einen Nachlass der IRAP-Saldozahlung in Bezug auf das Jahr 2019 und der erste IRAP-Vorauszahlung für das Jahr 2020 vorgesehen.
Banken, Versicherungen, Holdinggesellschaften und öffentliche Körperschaften sind von der vorstehenden Befreiung ausgeschlossen.
Mit dem Rundschreiben Nr. 27/E vom 19. Oktober 2020 hat das Finanzamt Klarstellungen in Bezug auf die Berechnung der ersten Vorauszahlung 2020 bzw. des Betrages, welcher den Unternehmen gutgeschrieben wird, veröffentlicht. Hierbei wird geklärt, dass falls die berechnete 1. Vorauszahlung in Bezug auf die erwartete Steuerschuld 2020 geringer alles die 1. Vorauszahlung welche mit der sog. historischen Methode (Berechnung auf die Vorjahresschuld) ausfällt, hat der Steuerzahler die 1. Vorauszahlung in Bezug auf die erwartete Steuerschuld 2020 als theoretisch gezahlte Vorauszahlung zu berücksichtigen.

Um dies besser zu veranschaulichen, finden Sie nachstehend ein kleines Rechenbeispiel:

• Die IRAP Schuld für das Jahr 2019 beläuft sich auf 1.000 Euro;
• Die IRAP Schuld für das Jahr 2020 beläuft sich auf 600 Euro;
• Bei der Anwendung der historischen Methode würde sich die 1. Vorauszahlung IRAP 2020 auf 500 Euro (50% für Unternehmen und Freiberufler, die den Zuverlässigkeitsindizes ISA unterliegen) belaufen;
• Die 1. Vorauszahlung in Bezug auf die erwartetet IRAP Schuld 2020 würde 300 Euro (600*50%) betragen.

In diesem Fall kann nicht der gemäß historischer Methode berechnete Betrag (also 500 Euro) berücksichtig werden, sondern dem Steuerzahler wird als theoretische erste Vorauszahlung der Betrag i.H.v. 300 anerkannt. Im Umkehrschluss würde sich in diesem Fall für das Jahr 2020 ein IRAP Guthaben i.H.v. Euro 200 (IRAP Schuld 2020 – erste anerkannte Vorauszahlung – zweite Vorauszahlung: 600 – 300 – 500 = 200 IRAP Guthaben) ergeben.

Der Betrag der effektiv nachgelassenen 1. Vorauszahlung 2020 wird mit der Steuerberechnung in Bezug auf das Jahr 2020 berechnet.

5. Befreiung 2. IMU Rate für das Jahr 2020

Die Unternehmen, welche durch das neue Gesetzesdekret „Decreto Ristori“, in ihrer unternehmerischen Tätigkeit eingeschränkt werden, sind von der 2. IMU Rate in Bezug auf das Jahr 2020 befreit. Die Befreiung gilt für Immobilien, welche sich im Eigentum des Unternehmens befinden und in welchen jene Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben. Die Befreiung gilt für Unternehmen, dessen Tätigkeit im Anhang 1 des Gesetzesdekret Nr. 137/2020 angegeben sind. In der Anlage zum vorliegenden Rundschreiben finden Sie die Anlage des Gesetzesdekretes in welcher die Tätigkeiten mit den dazugehörigen Tätigkeitskodexen aufgelistet sind. In Südtirol gelten die Bestimmungen für die GIS. Somit muss abgewartet werden, ob die Autonome Provinz Bozen diesbezüglich auch zusätzliche Erleichterungen verabschiedet.

6. Neue Verlustbeiträge für Unternehmen

Durch die neuerlichen Einschränkungen, welche die Unternehmen durch die verschiedenen Verordnungen der Regierung erfahren, wurde neuerlich ein Verlustbeitrag für bestimmte Unternehmen eingeführt. Unternehmen, die eine Tätigkeit ausüben, welche im Anhang 1 des Gesetzesdekret Nr. 137/2020 angegeben sind (der Anhang 1 ist als Anlage beigefügt), haben einen Anspruch auf einen Verlustbeitrag von 100% bis 400%. Im Unterschied zum Verlustbeitrag vom Gesetzesdekret „Decreto Rilancio“ gibt es diesmal keinen Ausschlussgrund für Unternehmen, welche einen Umsatz von mehr als 5 Millionen Euro erwirtschaftet haben. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Anhang 1 des Gesetzesdekretes angegeben ist und welche zum 25. Oktober 2020 aktiv sind. Die Voraussetzung des Umsatzrückganges von mehr als einem Drittel bezogen auf die Monate April 2019 und April 2020 bleibt weiterhin bestehen. Unternehmen, welche Ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, müssen keinen Umsatzrückgang nachweisen. Die Höhe des Verlustbeitrages hängt vom Tätigkeitskodex des Unternehmens ab und kann zwischen 100% und 400% betragen. Der Verlustbeitrag ist wiederum wie folgt gestaffelt:

• Erlöse Vorjahr bis zu 400.000 Euro – 20%
• Erlöse Vorjahr mehr als 400.000 Euro bis zu 1 Mio. Euro – 15%
• Erlöse Vorjahr mehr als 1 Mio. Euro und bis zu 5 Mio. Euro – 10%
• Erlöse Vorjahr mehr als 5 Mio. Euro – 10%
Um dies besser zu veranschaulichen, finden Sie nachstehend ein Beispiel:
• Umsatz April 2019 = 100.000 Euro
• Umsatz April 2020 = 50.000,00
• gesamte Umsatz Jahr 2019 = 600.000 Euro
• Tätigkeitskodex: 56.10.11 Restaurant
• Umsatzrückgang Vergleich Monate April 2019 und 2020 = 50.000 Euro

In diesem Fall beträgt der Verlustbeitrag 15.000 Euro und wird wie folgt ermittelt: 50.000 Euro multipliziert mit 15% und anschließend multipliziert mit 200%.
Für jene Unternehmen, welche den Verlustbeitrag des Gesetzesdekret „Decreto Rilancio“ bereits eingereicht haben, wird der Beitrag automatisch auf das dort angegebene Bankkonto überwiesen und es muss kein neuer Antrag gestellt werden. Für jene Unternehmen, welche den Verlustbeitrag des Gesetzesdekret „Decreto Rilancio“ nicht gestellt haben (da Umsatzerlöse größer als 5 Mio. Euro) können den Antrag einreichen, sobald der telematische Kanal zwecks Übermittlung an das Finanzamt eröffnet ist. Die Bestimmungen in Bezug auf den Verlustbeitrage, werden bis zur Umwandlung in ein Gesetz sicherlich noch Änderungen erfahren.

7. Cashback – Rückvergütung für bargeldlose Zahlungsmittel

Der italienische Staat versucht zahlreiche Anreizsysteme zu schaffen, um die bargeldlosen Zahlungen der Bürger zu fördern. In diesem Zusammenhang wird ab dem diesjährigen Dezember versuchsweise das „Cashback“ System für bargeldlose Zahlungen, wie Kreditkarten, Debitkarten, Bankomatkarten etc. eingeführt. Ab dem 1. Januar 2021 soll dieses System dann vollständig in Funktion sein.
Das „Cashback“ System findet für die bargeldlosen Zahlungen von volljährigen Privatpersonen, welche keine unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, Anwendung. Die bargeldlosen Zahlungen von Online-Einkäufen sind nicht begünstigt und somit findet das „Cashback“ System hier keine Anwendung. Um an dem „Cashback“ System teilzunehmen, müssen die Privatpersonen die IO APP herunterladen und auf ihre persönliche Steuernummer die bargeldlosen Zahlungsmittel, wie Kreditkarten, Bankomatkarten etc. zuweisen. Die Auszahlung des „Cashback“ Betrages erfolgt direkt auf das Bankkonto der Privatperson, welches in der IO APP hinterlegt werden muss. Die genauen Anwendungsmodalitäten bzgl. der Anzahl der bargeldlosen Transaktionen, sowie der Mindestbetrag der bargeldlosen Zahlungen fehlen noch. Voraussichtlich müssen pro Semester mindestens 50 bargeldlosen Zahlungen von insgesamt mindestens 1.500,00 Euro durchgeführt werden. Hierbei wird für die bargeldlosen Zahlungen ein Betrag von maximal 150,00 Euro berücksichtigt. D.h. wird eine Zahlung von 500,00 Euro gemacht, wird hier nur 150,00 Euro dem „Cashback“ System zugerechnet.

8. Gutschein für den Ankauf von Beförderungsmitteln

Mit dem Gesetzesdekret „Decreto Rilancio“ vom Frühjahr 2020 wurde ein Gutschein für den Ankauf von Beförderungsmitteln wie Fahrrädern, sowie von bestimmten elektrischen Beförderungsmitteln wie Roller, Segway, Howerboard oder Monowheels, eingeführt. Ab dem 3. November 2020 kann um den Beitrag beim Umweltministerium angesucht werden. Der Antrag kann unter www.buonomobilità.it eingereicht werden. Für die Anmeldung benötigt es einen SPID Zugang mit welchem die Anmeldung erfolgt. Die Auszahlung des Betrages erfolgt direkt auf das Bankkonto. Der Gutschein gilt bis zum 31. Dezember 2020 und beträgt 60% der getragenen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 500,00 Euro. Der Begünstigte muss volljährig sein und in einer Regionenhauptstadt, in einer urbanen Großstadt oder in einer Provinzhauptstadt mit mehr als 50.000 Einwohnern ansässig sein. Der Gutschein kann nur einmal für eines der obgenannten Beförderungsmittel in Anspruch genommen werden.

9. Verlängerung Steuerguthaben auf den Miet- und Pachtzins

Mit dem neuen Gesetzesdekret „Decreto Ristori“ wurde auch der Steuerbonus auf den Miet- und Pachtzins für die Monate Oktober, November und Dezember für jene Unternehmen verlängert, welche eine Haupttätigkeit laut Anhang 1 des Gesetzesdekret Nr. 137/2020 ausüben. Das Steuerguthaben steht auch jenen Unternehmen zu, dessen Jahresumsatz mehr als 5 Mio. Euro beträgt. Das Steuerguthaben auf den Mietzins beträgt 60% und jener für Pachtzahlungen 30%. Der Umsatzrückgang der einzelnen Monate muss gegenüber dem Monat des Vorjahres mindestens 50% betragen. Jene Unternehmen, welche ihren Sitz in einem Risikogebiet oder ihre Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019 begonnen haben, müssen keinen Umsatzrückgang nachweisen.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, können sie sich jederzeit gerne bei uns melden.

Mit den besten Grüßen

Michael Vaia & Gabriel Maurer

Download Rundschreiben 06 – 2020

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