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Grenzüberschreitende Umsatzbesteuerung

Mit der zunehmenden Internationalisierung der Märkte gewinnen grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen in Bezug auf die Umsatzbesteuerung immer mehr an Bedeutung. Daher ist es für ausländische Unternehmen, welche international tätig sind und Geschäftsbeziehungen zu italienischen Unternehmen und Privatpersonen unterhalten, wichtig, über die möglichen umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen in Italien Bescheid zu wissen. Nachfolgend eine kurze Auflistung der relevantesten Fälle:

Innergemeinschaftlicher Warenverkauf von italienischen Unternehmen

Mit 1. Januar 2020 sind wichtige Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer und des innergemeinschaftlichen Leistungsaustausches in Kraft getreten, welche durch zwei EU-Richtlinien eingeführt worden sind (Richtlinien Nr. 2018/1910/EU und Nr. 2018/1912/EU). Die einzelnen Mitgliedsstaaten müssen jene EU-Richtlinien in ein nationales Gesetz umwandeln. Auch wenn dies in Italien noch nicht eingetroffen ist, sind die Änderungen grundsätzlich anzuwenden (insbesondere, wenn es zugunsten der Steuerpflichtigen ist).

Da die Neuigkeiten in Bezug auf den Nachweis der Beförderung oder Versendung der Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat direkt in der Durchführungsverordnung (Nr. 282/2011) eingefügt wurden, ist keine Umsetzung erforderlich und die Änderungen sind unmittelbar in den einzelnen Mitgliedstaaten anzuwenden.

Um die innergemeinschaftliche Warenlieferung nachweisen zu können, sind umfangreiche Dokumente nötig. In diesem Zusammenhang unterscheidet man zwischen der Beförderung oder Versendung durch den Lieferer und der Beförderung oder Versendung durch den Erwerber oder Abnehmer. Es werden mindestens zwei der folgenden nicht einander widersprüchlichen Unterlagen, die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, benötigt.

  • Ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief
  • Die Rechnung des Transporteuers
  • Konnossement
  • Transport- Versicherungspolice
  • Bankunterlagen über die Bezahlung
  • Öffentliche notarielle Bestätigung über die Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat
  • Einlagerungsbestätigung des Lagerinhabers

Wird hingegen die Beförderung oder Versendung vom ausländischen Erwerber durchgeführt, muss zusätzlich zu den oben angeführten Dokumenten dem Lieferanten eine schriftliche Erklärung ausgestellt werden. In dieser Erklärung muss der ausländische Erwerber den Bestimmungsmitgliedstaat angeben sowie, dass die Waren vom Erwerber selbst oder auf seine Rechnung von einem Dritten versandt wurden. Die Erklärung muss innerhalb 10 Tage nach Ablauf des Liefermonats an den Lieferanten versandt werden. 

Reihengeschäft: umsatzsteuerliche Behandlung bei der Beteiligung von drei Unternehmen

Ein umsatzsteuerliches Reihengeschäft, auch Dreiecksgeschäft genannt, liegt vor, wenn mindestens drei Unternehmer über dieselben Waren Umsatzgeschäfte abschließen und die Waren unmittelbar vom ersten zum letzten Abnehmer in der Kette transportiert werden (von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat).

Um die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zwischen den verschiedenen international agierenden Unternehmen korrekt zuzuordnen, muss auf die Beförderung abgestellt werden. Aufgrund der Komplexität der Dreiecksgeschäfte im innergemeinschaftlichen Warenverkehr kann es notwendig sein, dass sich ein ausländisches Unternehmen in Italien umsatzsteuermäßig identifizieren muss, da es an einem Dreiecksgeschäft beteiligt ist.

Konsignationslager in Italien

Auch die Bestimmungen bezüglich eines Konsignationslagers eines ausländischen Unternehmens in Italien hat mit dem 1. Januar 2020 Neuerungen erfahren. Ein Konsignationslager bietet dem ausländischen Unternehmen die Möglichkeit, in der Nähe seiner Kunden ein Warenlager zu betreiben. Die Ware wird in das Konsignationslager geliefert und der Kunde hat die Möglichkeit, die Ware je nach Bedarf aus dem Lager zu entnehmen. Folgende Voraussetzungen müssen diesbezüglich vorhanden sein:

  • Es muss ein Konsignationslagervertrag vorhanden sein.
  • Der Lieferant, welcher seine Ware in das Konsignationslager liefert, darf im Land des Konsignationslagers keine Betriebsstätte begründet haben.
  • Der Abnehmer der Ware muss bereits vor der Lieferung bekannt sein.
  • Der Lieferant und der Abnehmer müssen jeweils ein eigenes Register führen, in welchem die eingelagerte und die später entnommenen Ware aufgelistet ist.
  • Die gelieferte Ware in das Konsignationslager muss in der Intrastatmeldung gemeldet werden.

Verkauf von Waren an Privatpersonen (E-Commerce):

Der Onlinehandel hat vielen Händlern neue Märkte eröffnet und daher gehört der Verkauf an Kunden aus anderen EU-Ländern längst zum Alltag. Der grenzüberschreitende Versandhandel folgt jedoch bestimmten Regeln, mit denen sich ausländische Unternehmen im E-Commerce-Bereich unbedingt befassen sollten.

Die Lieferung von Waren an Privatpersonen innerhalb der Europäischen Union folgt anderen Regeln als die Lieferung an Unternehmen. So kann das ausländische Unternehmen bis zu einer bestimmten Umsatzhöhe (sog. Lieferschwelle), die Umsatzsteuer des eigenen Staates in Rechnung stellen und abführen. Übersteigen die Warenlieferungen an Privatpersonen die jährliche Lieferschwelle von 35.000,00 Euro, ist das ausländische Unternehmen verpflichtet, sich in Italien umsatzsteuerrechtlich zu identifizieren und eine italienischen Umsatzsteuernummer zu beantragen (siehe hierzu Umsatzsteuerregistrierung in Italien).

Sind Sie ein international agierendes Unternehmen? Gerne beantworten wir Ihre Fragen hinsichtlich grenzüberschreitende Umsatzsteuersachverhalte und Informieren Sie frühzeitig über die Pflicht der umsatzsteuerlichen Registrierung Ihres Unternehmens in Italien.

Sind Sie international tätig und haben Fragen zur Umsatzsteuer? Wir helfen Ihnen weiter!

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