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Umsatzsteuerregistrierung in Italien

Die Umsatzsteuerregistrierung in Italien, auch umsatzsteuerliche Direkterfassung (sog. „Identificazione diretta ai fini IVA) genannt, erlaubt es nicht ansässigen Unternehmen, die umsatzsteuerrelevante Tätigkeiten ausüben, ihre Rechte im Rahmen des Umsatzsteuergesetzes auszuüben und ihren Pflichten nachzukommen.

Alternativ zur Umsatzsteuerregistrierung können die umsatzsteuerrelevante Pflichten durch die Ernennung eines Fiskalvertreters in Italien abgewickelt werden. Das ausländische Unternehmen muss mittels einer Fiskalvertretung alle vom italienischen Umsatzsteuergesetz vorgesehen Pflichten erfüllen. Der Fiskalvertreter trägt nach italienischem Recht allergings ein umfangreiches persönliches Haftungsrisiko.

Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU ist nur die Bestellung eines Fiskalvertreters vorgesehen.

Bei den nachstehenden Fällen ist das ausländische Unternehmen dazu verpflichtet, eine umsatzsteuerliche Direkterfassung zu beantragen oder einen Fiskalvertreter in Italien zu ernennen:

  • Verkauf von Waren an Privatpersonen (E-Commerce):

    Liefert ein Unternehmer Waren an Privatpersonen aus anderen Mitgliedstaaten der EU, so muss er grundsätzlich die Umsatzsteuer des eigenen Staates abführen. Diese Regelung gilt aber nur soweit die grenzüberschreitenden Warenverkäufe die jährliche Lieferschwelle von 35.000 Euro nicht überschritten und der Unternehmer nicht auf die Lieferschwelle verzichtet hat (siehe hierzu auch grenzüberschreitende Umsatzbesteuerung). Daher sollte das ausländische Unternehmen seine Warenverkäufe nach Italien im Blick haben, da bei Überschreiten der Lieferschwelle eine Umsatzsteuerregistrierung in Italien vorgenommen und die italienische Umsatzsteuer abgeführt werden muss. 

  • Warenlieferungen von einem EU-Staat an ein italienisches Lager:

    Waren, die von einem EU-Staat an ein Lager in Italien geliefert werden, sind in Bezug auf die Umsatzsteuer einer innergemeinschaftlichen Operation gleichzustellen und müssen demzufolge bei Überschreiten bestimmter Schwellen mittels einer Intrastatmeldung dem Zollamt mitgeteilt werden. 

  • Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen an ausländische Subjekte
  • Erfüllung der Reverse-Charge-Pflichten:

    Sofern die Steuerschuldnerschaft auf das ausländische Unternehmen übergeht, muss dieses eine Umsatzsteuerregistrierung vornehmen und den vom italienischen Umsatzsteuergesetz vorgesehen Pflichten nachkommen.

Im Rahmen der Umsatzsteuerregistrierung des ausländischen Unternehmens bieten wir unseren Mandanten folgende Beratungsleistungen an:

  • Vorbereitung und Einreichung des Antrages in Bezug auf die Umsatzsteuerregistrierung
  • Führung der Buchhaltung und der vorgeschriebenen Umsatzsteuerregister
  • Erstellung und telematischer Versand der Umsatzsteuerjahreserklärung
  • Erstellung und telematischer Versand der Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Einzahlung der Umsatzsteuerschuld
  • Erstellung von Intrastatmeldungen
  • Unterstützung bei der Rückerstattung des Vorsteuerguthabens

Ausländische Unternehmen, die eine Umsatzsteuerregistrierung vornehmen bzw. einen Fiskalvertreter in Italien ernennen, sind von der Pflicht der elektronischen Rechnungsstellung ausgenommen. Daher können die Rechnungen wahlweise in elektronischer Form oder in Papierform erstellt werden. 

Wir unterstützen ausländische Unternehmen bei der Beantragung einer italienischen USt-IdNr.

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